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AGB

Vorrichtungs- & Maschinenbau Veilsdorf e.K. Schackendorfer Straße 231, 98669 Veilsdorf

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nach §14 BGB, Stand: 01.04.2023


1. GELTUNG

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für jeden Auftrag.

1.2 Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Lieferbedingungen zugrunde, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird widersprochen; sie werden dem Lieferer gegenüber nur wirksam, wenn dieser diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

1.3 Sollte eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen nichtig sein oder nichtig werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäfts.


2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Wünscht der Besteller eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes. An dieses Angebot sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine andere Bindungsfrist vereinbart wird.

2.3 Vom Besteller vorgelegte Bestellungen gelten durch den Lieferer nur dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. per Mail) angenommen werden oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zugeht.

2.4 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5 Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Lieferer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

2.6 Hat der Besteller für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er den Lieferanten von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind, weil sich die Spezifizierung des Besteller als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.

2.7 Tritt der Besteller nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so hat der Lieferer Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn vom Lieferer ein höherer oder vom Besteller ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

2.8 Der Lieferer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.


3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Entladung. Zu den Preisen kommt die an dem Tag der Rechnungsstellung jeweilige gesetzliche Höhe der Umsatzsteuer hinzu. Etwaige, mit der Lieferung fällig werdende Steuern, Zollgebühren und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

3.2 Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.

3.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 Falls der Besteller seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Lieferer, ohne Angabe eventueller weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche, nach seiner Wahl:

- eine Nachfrist setzen

- weitere Lieferungen an den Besteller aussetzen und/oder  

- den Besteller mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.5 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, ist der Lieferer zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Besteller in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Besteller einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu leisten.

3.7 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte.

3.8 Gegen Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.9 Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.


4. LIEFERUNG

4.1 Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

4.2 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, nicht bevor jedoch alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, wie z. B. vollständige korrekte Datenbereitstellung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

4.3 Der AN ist zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann vom AN getragen.

4.4 Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann hat der Lieferer dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

4.5 Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.6 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung, berechnet. Bei Lagerung im Werk des Lieferers kann er vorbehaltlich einer konkreten Berechnung die Mehraufwendungen mit 0,5% des Rechnungsbetrags pro angefangenem Monat pauschalieren. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

4.7 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf  Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstige Umweltschäden zurückzuführen sowie beim Lieferer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wichtiger Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, die den Lieferer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Lieferer hat den Besteller unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Kann der Lieferer auch nach angemessener Fristverlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.8 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist der Besteller für diese Umstände allem oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.9 Setzt der Besteller dem Lieferer- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers m angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8. dieser Bedingungen


5. ABNAHME UND GEFAHRÜBERGANG

5.1 Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Besteller erfolgt im Betrieb des Lieferers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.2 Wünscht der Besteller die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Lieferer dem Besteller gemeldet hat, dass der Liefergegenstand zur Abholung bereitsteht, spätestens jedoch dann, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat („Ex Works“, Incoterms 2010), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten übernommen hat. Die Sendung wird durch den Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. eine evtl. Abnahme (sofern eine Abnahme vereinbart ist) infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

5.4 Bei Abnahmeverzug kann der Lieferer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Bestellers.

5.5 Im Übrigen gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

a) die Lieferung & falls geschuldet auch die Installation abgeschlossen ist,

b) der Lieferer den Besteller zur Abnahme aufgefordert hat,

c) der Besteller die Abnahme innerhalb 2 Kalenderwochen aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5.6 Sofern der Besteller bei vereinbarter Abnahme den Liefergegenstand ohne eine solche in Betrieb nimmt, handelt er auf eigene Gefahr. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für daraus resultierende Schäden.


6. SACHMÄNGELHAFTUNG UND VERJÄHRUNG

6.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- u. Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, hat der Lieferer zunächst das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit. Dabei ist der Lieferer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) festzulegen. Im Falle der Nacherfüllung trägt der Lieferer die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügigen, insbesondere bei unerheblichen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

6.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme bzw. der Ablieferung des Auftragsgegenstandes.

6.5 Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Auftragsgegenstand durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.
6.6 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn.


7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen, auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen, aus dem Liefervertrag vor.

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7.3 Solange der Lieferer Eigentum an der Ware hat, hat der Besteller ihm einen Besitzwechsel der Ware unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer rechtzeitig geeignete Schritte zur Wahrung seiner Rechte einleiten kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Schaden.

7.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers berechtigt. Der Besteller verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Lieferer abzutreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7.5 Wird die Ware – während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts – mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Verkehrswerts seiner Ware zum Wert der anderen bearbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für den Lieferer aufbewahren.


8. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

8.1 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2 Beide Parteien – Besteller und Lieferer – erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstandes am Geschäftssitz des Lieferers einverstanden.

8.3 Der Lieferer hat das Recht, auch am für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

8.4 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.